Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kosenok

 

 

1.Allgemeine Dienstausführung

1.1 Die Firma Kosenok – übt das gemäß § 34a Abs.1 GewO erlaubnispflichtige Sicherheitsgewerbe als Veranstaltungs- und Objektschutz sowie andere Services und artverwandte Tätigkeiten aus.

1.2 Die Dienstleistung erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Sicherheitsdienstmitarbeiter.

1.3 Sonderdienstleistungen werden vor Vertragsabschluss gesondert aufgeführt.

1.4 Kosenok erbringt ihre Tätigkeit ausdrücklich als Dienstleistungsunternehmen und bedient sich ihrer Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen. Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht obliegt außer bei Gefahr im Verzug bei der Firma Kosenkog. Der Auftraggeber erkennt deshalb an, dass die Mitarbeiter der betrieblichen Organisation der Firma Kosenok angehören und nicht von der Firma Kosenok beschäftigt werden um den im Betrieb des Auftraggebers verfolgten arbeitstechnischen Zwecks zu fördern. Der Auftraggeber wird deshalb davon absehen das Personal der Firma Kosenok in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Sollte der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung verstoßen so wird der Auftraggeber die Firma Kosenok von diesen Nachteilen freistellen.

1.5 Die Firma Kosenok ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialen und Berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern verantwortlich.

2. Dienstanweisungen

2.1 Die Firma Kosenok wird, abgestimmt auf die Belange des Auftraggebers eine schriftliche Dienstanweisung erarbeiten, in der die näheren Bestimmungen (Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen) vorgenommen werden sollen. Diese Dienstanweisungen sind vom Auftraggeber und den Mitarbeitern zu unterschreiben.

2.2 Änderung und Ergänzung der Dienstanweisungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung

3. Bekleidung und Ausrüstung

3.1 Die Kosenok stattet, wenn dieses vom Auftraggeber gewünscht bzw. verlangt wird, ihre Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus.

3.2 Besondere Equipments werden dem Auftraggeber gegen eine Gebühr die vorab vertraglich festgehalten wird in Rechnung gestellt.

4.Haus und Festnahmerecht

Den Mitarbeitern der Firma Kosenok steht während der Ausübung der Tätigkeiten beim Auftraggeber das gleiche Haus- und Festnahmerecht zu wie dem Auftraggeber.

5. Ausführungen durch andere Unternehmen

Die Firma Kosenok ist berechtigt sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderen Unternehmen welche gem. §34 a Abs. 1GewO zugelassen sind, zu bedienen. Es sei denn, es besteht eine vertragliche Individualvereinbarung mit gesondertem Inhalt.

6. Nichtzahlungen von Bewachungsgebühren /Bewachungsdienstleistungen

6.1 Bei Zahlungsverzug ruhen die Zahlungsverpflichtungen der Firma Kosenok nebst ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag insgesamt entbunden wird.

6.2 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug so kann die Firma Kosenkok bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6.3 Der Firma Kosenok bleibt jedoch nachgelassen, die Höhe ihres Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Sicherungsstunde einen Betrag von 70% des Stundensatzes zu beanspruchen.

6.4 Der Auftraggeber hat allerdings das recht nachzuweisen, dass der Firma Kosenok durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder nur einen Schaden in geringer Höhe entstanden ist.

7. Rechtsnachfolgen

7.1 Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein es sei denn das der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers abgestellt war.

7.2 Durch den Tod sonstiger Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung der Firma  Kosenok wird der Vertrag nicht berührt.-

8. Loyalitätsklauseln (Gültig für: Auftraggeber, Auftragnehmer und Kosenok )

8.1 Der Auftraggeber (gültig ebenfalls für Auftragnehmer und Kosenok) verpflichtet sich keinen Mitarbeiter den die Firma Kosenok zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Bereich des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen.

8.2 Verstößt der Auftraggeber/ Arbeitnehmer / Kosenok dagegen den Punkt 8.1 so verpflichtet er sich eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro für jeden abgeworbenen Mitarbeiter zu zahlen.

8.3 Der Auftraggeber (gültig ebenfalls für Auftragnehmer und Kosenok ) verpflichtet sich keinen Kunden den die Firma Kosenok zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Bereich des Auftraggebers betreut, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben.

8.4 Verstößt der Auftraggeber/ Arbeitnehmer / Kosenok dagegen den Punkt 8.3 so verpflichtet er sich eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 000 Euro für jeden abgeworbenen Kunden zu zahlen. Der Vertrag zwischen den jeweiligen Parteien wird fristlos aufgelöst.

9. Haftung und Haftungsbegrenzung

9.1 Ist der Auftraggeber gewerblich tätig, haftet die Firma Kosenok im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Sachen die durch grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht wurden.

9.2 Ist der Auftraggeber nicht gewerblich tätig, haftet die Firma Kosenok nach Maßgabe von Absatz I auch für Sachen die ihre Erfüllungsgehilfen verursachen.

9.3 Obliegt der Firma Kosenok ausnahmsweise eine Haftung im Bereich der einfachen (leichter) Fahrlässigkeit so ist ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt der folgenden Haftungshöchstsummen pro Schadensfall entspricht:

  • Euro 3.000.000,- für Personenschäden
  • Euro 3.000.000,- für Sachschäden
  • Euro 3.000.000,- für Vermögensschäden

Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit haftet die Firma Kosenok dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Nicht Ersatzfähig sind in diesem Fall alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden die mit der Dienstleistung der Firma Kosenok in keinem Zusammenhang stehen wie z.B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr bei der Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

10. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

Der Auftraggeber ist verpflichtet Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Der Haftungsanspruch erlischt wenn ihn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch die Firma Kosenokoder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend machen.

11. Zahlungen des Entgeltes

Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen die auf Stundenbasis abgerechnet werden (Veranstaltungsschutz und Objektschutz) sind soweit nichts anderes vereinbart wurde innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

12. Vertragsbeginn Vertragsänderungen

12.1 Der Vertrag ist für die Firma Kosenok von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem vom Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung an die Firma Kosenok zugeht.

12.2 Nebenabreden, Vorbehalte Ergänzungen und / oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien.

13. Vertragswirksamkeit

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der Übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

13.2 Diese AGB ist Bestandteil eines jeden abgeschlossen Vertrages, ihren Erhalt dokumentiert der Auftraggeber mit seiner Unterschrift unter dem Vertrag.

14. Gerichtsstand und der Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens der Sitz der Leitung der jeweiligen Niederlassung der Firma Kosenok. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verlegt. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Abweichend von der vorstehenden Gerichtsvereinbarung ist die Firma Kosenok auch berechtigt den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.